Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Seibert-LKG, Udo Seibert, Ziegelhüttenstraße 48, 64832 Babenhausen

 

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma Seibert-LKG, nachfolgend Verkäufer genannt, die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Ein Kaufvertrag kommt erst zu Stande, wenn der Käufer die AGB des Verkäufers akzeptiert. Die AGB des Verkäufers müssen vor Unterschrift eines Kaufvertrages oder Bezahlung der ausgehändigten Rechnung eingesehen werden. Mit seiner Unterschrift unter dem Kaufvertrag oder durch die Bezahlung der ausgehändigten Rechnung akzeptiert der Käufer dann die AGB des Verkäufers.

4. Die zum Verkauf stehende gebrauchte Ware wird vom Verkäufer, nur an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentliches Sondervermögen oder an Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verkauft.

5. Die zum Verkauf stehende neue Ware wird vom Verkäufer an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentliches Sondervermögen oder an Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und auch an private Käufer verkauft.

6. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Der Transport der Ware erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit des Liefergegenstandes besondere Transportgenehmigungen oder Transportwege nötig sind. Der Käufer hat sich in diesem Falle auf eigenes Risiko die nötigen Informationen des Transportweges zu beschaffen. Dies gilt insbesondere für besondere Durchfahrtshöhen oder Tragfähigkeit von Brücken und dergleichen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gelten machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

3. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen. Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sollte keine Anzahlung vereinbart sein, gilt das Datum der Auftragsbestätigung.

2. Liefertermine und Fristen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, grundsätzlich unverbindlich. Ein Liefertermin ist nur dann als verbindlich anzusehen, wenn beide Vertragsparteien diesen schriftlich vereinbaren. Die Haftung für Schäden durch Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Käufer hat jedenfalls zum mitgeteilten Liefertermin sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß abgeliefert wird und
einem zum Empfang der Ware entsprechend Bevollmächtigten abzustellen. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Annahme oder des sonstigen Annahmeverzuges, haftet der Käufer, auf sämtliche durch die nicht erfolgreiche Lieferung entstandenen Schäden.

3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten First zu liefern, verändern die Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4. Wurde ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart und kann der Verkäufer mangels Selbstbelieferung die Lieferung nicht ausführen, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

 

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ab Leistung einer Anzahlung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.

 

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessen Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und kann vom Käufer einen Schadensersatz von 15 % des Kaufpreises verlangen.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VI. Sachmangel bei Gebrauchtwaren

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden (bei Privatperson bzw. Verbrauchern). Etwaige über die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Für die Abwicklung (bei Privatperson bzw. Verbrauchern) der Mängelbeseitigung gilt hilfsweise folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäufers
c) Ist die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig, hat der Verkäufer das Recht auf Wandlung.
d) Die damaligen Werbeaussagen des Herstellers zu konkreten Eigenschaften und Leistungsangaben haben keine fortgeltende Wirkung aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die hier zum Verkauf stehenden gebrauchten Waren unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Eine Gewährleistung oder Garantie ist ebenfalls ausgeschlossen auch im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere auch bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle. Da die Ware vom Verkäufer nicht auf Unfallspuren und auf andere Mängel untersucht worden ist, können frühere Unfälle, Korrosionsschäden sowie andere sichtbare und unsichtbare Schäden auch nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Statthaftigkeit und die TÜV-Zulassung irgendwelcher Zubehörteile oder Warenveränderungen bzw. Anbauten. Eine Wandlung des Kaufvertrages bzw. Rücknahme des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen.

 

VII. Sachmangel bei Neu-Waren

1. Für die Lieferung von Neugeräten beträgt die Gewährleistungsfrist bei Verbrauchern 24 Monate, bei Unternehmen 12 Monate oder max. 1000 Betriebsstunden, längstens jedoch 12 Monate ab Übergabe der Sache an den Käufer.

2. Bei Käufern von Neugeräten, welche Unternehmer oder Verbraucher sind, gelten bei Auftreten von Mängeln während der Verjährungszeit, aus einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand die Regelungen der §§ 437, 439ff. BGB, für Verbraucher zusätzlich bei Verbrauchern die Regelungen §§ 474ff. BGB. Dem Käufer obliegt es, zunächst seine Ansprüche auf Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung gegen den Verkäufer geltend zu machen, bevor ihm weitergehende Ansprüche zustehen. Soweit gesetzlich eine weitergehende Gewährleistung zwingend vorgeschrieben ist, ist der Verkäufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich angemessenen Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsfrist zu weitgehender Gewährleistung verpflichtet.

3. Eine Haftungsverpflichtung des Verkäufers entfällt:
a) bei Änderung oder Instandsetzungen des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne Einwilligung des Verkäufers
b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer
c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen
d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind
e) wenn der Käufer dem Verkäufer zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Nachlieferung im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt
f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln
g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.

 

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursache wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.

2. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist haftet der Verkäufer nicht.
Unabhängig von einen Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Im Angebot des Verkäufers sind Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.

IX. Gerichtsstand

1. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Dieburg vereinbart. Grundsätzlich gilt Bundesrecht. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt deutsches Recht als vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen des Bundesrechts.